Sebastian Römer

Stadt Bornheim - Fachbereich 11.2 - Wirtschafts-, Tourismus- und Kulturförderung, Ehrenamt, Partnerschaften, Stadtarchiv

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Paul Corrales Braun

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Alles zum Thema Rechtsformen und Versicherung

Beratung für Gründer*innen in der Region Bonn/Rhein-Sieg

Die Gründerplattform bietet Ihnen einen kostenlosen Baukasten von der Findung eines Geschäftsmodells über die Erstellung eines Businessplans bis hin zur Gründung und Finanzierung Ihres Unternehmens. Hier finden Sie Informationen zum Thema Einsteigen (Inspirieren lassen und Idee erarbeiten), Planen (Geschäftsmodell entwickeln und Businessplan schreiben), Finanzieren (Finanzierungsmöglichkeiten und Finanzierung finden) und Gründen (Unternehmen gründen und Rechtsform finden).

Neben Beispielen für Geschäftsideen, die zu Ihnen passen könnten, finden Sie hier auch Expert*innen in Ihrer Region, die Ihnen kostenlos weiterhelfen, sowie Gründer*innen-Events in Ihrer Nähe.

Ziel dieser Initiative des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz und der KFW ist es, mehr Menschen in Deutschland zu ermöglichen, ihr Ding zu machen und dabei erfolgreich zu sein.

Das Land Nordrhein-Westfalen will Gründer*innen die bestmöglichen Bedingungen für den Weg in die Selbstständigkeit bieten. Deswegen hat das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen Gründen.NRW ins Leben gerufen.

In einer Zeit, in der sich Märkte immer schneller entwickeln und immer spezifischere Nischen entstehen, brauchen Gründer*innen Unterstützung und vielfältige Beratung. Die Plattform bietet Ihnen in gebündelter Form Kompetenz und Finanzierungsmöglichkeiten und bietet Antworten auf alle Fragen rund um Ihre Gründung.

„Frauen gründen anders – Frauen führen anders – Frauen beraten anders“. Dies ist der Ansatz des BeraterinnenNetzwerks Bonn/Rhein-Sieg. Expertinnen aus Institutionen wie IHK, Agentur für Arbeit, kommunaler Wirtschaftsförderung und Unternehmensberatung richten ihr Beratungsangebot speziell an Gründerinnen, Freiberuflerinnen und Unternehmerinnen. Sie unterstützen die Entwicklung neuer Ideen, geben Impulse und informieren zu Themen wie Existenzgründung, Werbung, Marketing, Steuern, Recht, Finanzen, Persönlichkeitsentwicklung. Zweimal im Jahr richtet das Netzwerk gemeinsam mit der IHK Bonn/Rhein-Sieg einen Gründerinnentag aus, mit informativen Vorträgen von Fachfrauen und einer Talkrunde, in der Unternehmerinnen von ihren Erfahrungen berichten. An Thementischen bieten Beraterinnen Fachinformationen zu Existenzgründung sowie Nachhaltigkeit und Öffentlichkeitsarbeit.

Damit aus guten, vielversprechenden Geschäftsideen erfolgreiche Unternehmen werden, brauchen Gründer*innen und junge Unternehmen eine solide und ausreichende Startfinanzierung. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWi) bietet deshalb ein vielfältiges Instrumentarium an geeigneten Finanzierungsbausteinen an. Sie orientieren sich an den besonderen Herausforderungen der Vorgründungs-, Gründungs- und Wachstumsphase. Die wichtigsten Förderprogramme für diese Zielgruppe stellt das BMWi in diesem Ratgeber (Stand: 2017) vor.

Das Spektrum ist breit gefächert: Zuschüsse zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Startphase gehören genauso dazu wie Darlehen zur Finanzierung von Investitionen und Betriebsmitteln oder passgenaue Programme zur Entwicklung neuer Produkte, Verfahren und Technologien bis hin zur Förderung junger Unternehmen auf ausländischen Märkten.

Den vollständigen Überblick über alle Förderprogramme des Bundes, der Länder und der Europäischen Union und deren Kombinationsmöglichkeiten hält die Förderdatenbank des Bundes bereit.

Ein bestehendes Unternehmen hat zwei grundlegende Möglichkeiten, an einem neuen Standort in Deutschland tätig zu werden:

  • durch Gründung eines selbstständigen Tochterunternehmens mit einer eigenen Rechtsform oder
  • durch Gründung einer Niederlassung, in Form einer:
    – selbstständigen Zweigniederlassung oder einer
    – unselbstständigen Zweigniederlassung (sogenannte Betriebsstätte)

Ob Sie ein gänzlich neues Unternehmen gründen oder eine Niederlassung ist abhängig von vielen Faktoren: Steuern, Unternehmensorganisation, Unternehmensziele und vielem mehr. Die folgende Fragenliste gibt einen Eindruck, welche Faktoren eine Rolle spielen können.

Die nachfolgenden Informationen zu den Gründungsformalitäten der einzelnen Gesellschaftsformen können Ihnen erste Hinweise auf die für Sie passende Rechtsform geben. Sie sollten diese zentrale Entscheidung aber unbedingt zusätzlich mit Ihrem Steuer- oder Unternehmensberater klären.

Tochterunternehmen / Neugründung
Für die Gründung eines selbstständigen Tochterunternehmens (oder eines gänzlich neuen Unternehmens) müssen Sie sich zwischen den folgenden möglichen Rechtsformen entscheiden:

Einzelunternehmung

Die Gründung eines Unternehmens als Einzelunternehmung eignet sich als Einstiegsform für kleingewerbliche Unternehmen. Die Gründungsformalitäten halten sich in engen Grenzen: Sie müssen das Unternehmen lediglich beim Gewerbeamt anmelden.

Geführt wird das Unternehmen vom Inhaber allein. Dieser haftet persönlich mit seinem gesamten Privat- und Geschäftsvermögen. Das Unternehmen muss nicht in das Handelsregister eingetragen werden (kann aber auf freiwilliger Basis eingetragen werden). Ist das Unternehmen nicht in das Handelsregister eingetragen, muss keine detaillierte Buchführung unterhalten werden, es genügt die einfache Einnahme-/Überschuss-Rechnung.

Hinweis: die Möglichkeit, Ihr Unternehmen als Einzelunternehmung zu führen, ist begrenzt. Sobald Ihre Unternehmenstätigkeit sich ausweitet und gewisse Grenzen überschreitet, sind Sie dazu verpflichtet, Ihr Unternehmen nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen (siehe > Handelsregister > Rechtsfolgen) und in das Handelsregister einzutragen.

Der Vorteil dieser Rechtsform liegt in dem unkomplizierten Gründungsverfahren, dem geringen Kapitalbedarf und der Tatsache, dass Sie alleine über die Geschicke des Unternehmens bestimmen.

GbR – Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Die GbR (auch BGB-Gesellschaft, da für sie das Bürgerliche Gesetzbuch und nicht das Handelsgesetzbuch HGB gilt) entspricht weitgehend der Einzelunternehmung. Auch für die GbR wird kein Mindestkapital benötigt und die Gründungsformalitäten halten sich in engen Grenzen.

Im Gegensatz zur Einzelunternehmung können sich in der GbR mehrere Gesellschafter zusammenschließen. In der Regel schließen diese einen Gesellschaftervertrag, in dem die Beziehung der Gesellschafter geregelt ist (dies ist nicht zwingend vorgeschrieben, aber empfehlenswert).

Die Gesellschafter einer GbR übernehmen eine persönliche und unbeschränkte Haftung, das heißt auch mit ihrem Privatvermögen. Wichtig: die Bezeichnung des Unternehmens muss die Vor- und Zunamen der Gesellschafter enthalten und darf einen Sachzusatz enthalten. Zum Beispiel: Karl Meier & Günter Vogel Wäschereinigung GbR.

Die Eintragung einer GbR in das Handelsregister ist nicht möglich, sie müsste in eine oHG oder KG umfirmieren. Sollte das Geschäft der GbR im Laufe der Zeit umfangreicher werden und einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern, wird die GbR automatisch zur oHG und ist verpflichtet, sich ins Handelsregister einzutragen.

OHG – Offene Handelsgesellschaft

Die offene Handelsgesellschaft (oHG) besteht aus zwei oder mehreren Gesellschafter*innen. Die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter*innen werden in der Regel über einen Gesellschafter*innen-Vertrag geregelt.

Wesentliches Kennzeichen der oHG ist, dass sowohl mit dem Gesellschaftsvermögen als auch mit dem Privatvermögen aller Gesellschafter*innen in vollem Umfang gehaftet wird.

Zur Gründung einer oHG benötigen Sie kein Mindestkapital. Das Verhätlnis der Gesellschafter*innen wird in der Regel über einen Gesellschafter*innenvertrag geregelt. Die oHG wird kaufmännisch geführt und ist in das Handelsregister einzutragen.

KG – Kommanditgesellschaft

Die Kommanditgesellschaft ist eine Personengesellschaft, die aus einem oder mehreren persönlich haftenden Gesellschafter*innen (=Komplementär*innen) und mindestens einer/einem Gesellschafter*in, deren Haftung auf ihre Kapitaleinlage beschränkt ist (=Kommanditist*in), besteht.

Die Gesellschaft ist in das Handelsregister einzutragen; der Eintrag muss die Haftungssumme der Kommanditist*in beinhalten.

Die Gründung einer KG erfolgt durch den Abschluss eines Gesellschaftervertrages. Der Firmenname der KG muss einen Hinweis auf die Rechtsform enthalten, also beispielsweise „Müller Dienstleistungs KG“.

GmbH – Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Die GmbH ist im Gegensatz zur oHG oder KG keine Personengesellschaft, sondern eine Kapitalgesellschaft, das heißt das Wesen der GmbH ist nicht durch den Zusammenschluss von Personen gekennzeichnet, sondern durch die Einbringung von Kapital. Dadurch ergeben sich sowohl in rechtlicher Hinsicht, aber auch in steuerlicher Hinsicht Besonderheiten. Die GmbH ist nicht einkommensteuerpflichtig, sie ist körperschaftsteuerpflichtig (mehr dazu unter Steuern).

Wesentliches Kennzeichen der GmbH ist die Haftungsbeschränkung, das heißt die Gesellschafter*innen haften nicht persönlich für die Verbindlichkeiten des Unternehmens, sondern die Gesellschaft haftet mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Die Geschäfte der GmbH werden unter einer „Firma“ geführt, das heißt sie tritt unter einem Namen auf, der den Rechtsformzusatz „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder die Abkürzung „GmbH“ beinhaltet.

Eine GmbH besitzt die folgenden Organe:

  1. Geschäftsführer*in
    Die Geschäftsführung der GmbH kann von einer oder mehreren Personen übernommen werden. Die Kompetenzen der Geschäftsführer*innen werden in der Regel über den Gesellschafter*innenvertrag festgelegt.
  2. Gesellschafter*innenversammlung
    Der Gesellschafter*innenversammlung obliegt die Kontrolle der GmbH und der Geschäftsführung. Soweit im Gesellschafter*innenvertrag nicht anders geregelt, hat die Gesellschafter*innenversammlung gegenüber der Geschäftsführung ein sehr weitgehendes Weisungsrecht.
  3. Aufsichtsrat
    Der Aufsichtsrat ist vom Gesetz nicht zwingend vorgeschrieben, er kann auf freiwilliger Basis eingeführt werden. Ausnahme: hat die GmbH mehr als 500 Mitarbeitende, unterliegt sie den Bestimmungen der gesetzlichen Arbeitnehmer*innen-Mitbestimmung und ist verpflichtet, einen Aufsichtsrat einzuführen.

Eine GmbH hat das Recht, Prokura (Handlungsvollmacht) zu erteilen, das heißt sie benennt eine Person (Prokurist*in), die im Namen des Unternehmens zeichnungsberechtigt ist. Die erteilte Prokura muss in das Handelsregister eingetragen werden.

Obwohl eine GmbH eine Gesellschaftsform ist, also mehrer Gesellschafter*innen vereint, können Sie auch als einzelne Person eine GmbH, die sogenannte „Eine-Person-GmbH“ gründen. Die Formalitäten entsprechen denen der regulären GmbH. Der Vorteil: Sie können Ihre Haftung beschränken und behalten trotzdem die volle Kontrolle über Ihr Unternehmen.

Für die Gründung einer GmbH ist ein Grundkapital in Höhe von mindestens 25.000 € notwendig. Dieses setzt sich aus den sogenannten Stammeinlagen der Gesellschafter*innen (mindestens 100 €) zusammen. Diese können auch aus Sachwerten bestehen. Vergewissern Sie sich also vor der Gründung, ob Sie gemeinsam mit den Gesellschafter*innen dieses Kapital aufbringen können.

Die GmbH konstituiert sich durch den Abschluss eines Gesellschafter*innenvertrages, der durch ein Notariat beurkundet werden muss. Über den Vertragsabschluss hat das Notariat zusätzlich ein Protokoll anzufertigen. Folgende Angaben muss der Gesellschafter*innenvertrag enthalten:

  • Firma (=Name des Unternehmens mit GmbH-Zusatz)
  • Sitz der Gesellschaft
  • Gegenstand des Unternehmens
  • Betrag des Stammkapitals
  • Stammeinlage jedes Gesellschafters
  • bei Sacheinlagen ein Sachgründungsbericht

Vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit muss ein*e Geschäftsführer*in berufen werden.

Der letzte Schritt ist die Eintragung der GmbH in das Handelsregister – erst mit der Eintragung wird die GmbH zur juristischen Person und gilt somit als gegründet. Die Eintragung muss durch den/die Geschäftsführer*in erfolgen, deren/dessen Unterschrift zusätzlich durch ein Notariat beglaubigt wird. Eine Auflistung der notwendigen Dokumente und Angaben, die Sie zur Eintragung der GmbH ins Handelsregister benötigen, finden Sie auf der Seite Checkliste Handelsregister.

AG – Aktiengesellschaft

Eine Aktiengesellschaft ist eine sogenannte Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristische Person). Die Gesellschafter*innen (Aktionäre) der AG sind über Anteile (Aktien) an der Gesellschaft beteiligt. Sie haften nicht persönlich, sondern lediglich die AG haftet mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Eine Aktiengesellschaft ist immer eine Handelsgesellschaft im Sinne des HGB und somit zwingend in das Handelsregister einzutragen.

Die Geschäfte einer AG werden unter einer „Firma“ geführt. Firma meint hier den Namen des Unternehmens mit Rechtsformzusatz (Aktiengesellschaft oder AG), wie er im Handelsregister eingetragen ist.

Wichtig: setzen Sie sich vor Gründung der Gesellschaft mit der IHK Bonn/Rhein-Sieg in Verbindung, um zu prüfen, ob die von Ihnen geplante Bezeichnung des Unternehmens (= Firma) formal zulässig ist.

Die innere Verfassung der Aktiengesellschaft ist gesetzlich stärker geregelt als bei anderen Rechtsformen (Aktiengesetz (AktG) in Verbindung mit dem Handelsgesetzbuch (HGB)).

Das Aktiengesetz schreibt die folgenden Organe einer AG zwingend vor:

  • Vorstand
    Der Vorstand einer AG besteht aus einer oder mehreren Personen und wird durch den Aufsichtsrat für höchstens fünf Jahre bestellt. Dem Vorstand obliegt die alleinige Führung der Geschäfte, er ist nicht an Weisungen der Aktionäre oder des Aufsichtsrates gebunden.
  • Aufsichtsrat
    Der Aufsichtsrat hat die Aufgabe, die Tätigkeit des Vorstands zu kontrollieren und zu unterstützen. Er besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die durch die Hauptversammlung der Aktionäre gewählt werden. (Beschäftigt die Gesellschaft mehr als 500 Mitarbeitende, ist mindestens ein Drittel der Aufsichtsratssitze mit gewählten Vertreter*innen der Belegschaft zu besetzen.)
  • Hauptversammlung
    Die Hauptversammlung ist die Versammlung aller Aktionäre eines Unternehmens. Sie wählt den Aufsichtsrat und erteilt die Entlastung für Vorstand und Aufsichtsrat.

Für die Gründung einer Aktiengesellschaft ist keine Mindestanzahl von Gesellschafter*innen notwendig. Das Grundkapital einer AG beträgt mindestens 50.000 € und kann durch Bar- oder Sacheinlagen erbracht werden.

  1. Feststellung der Satzung (Gesellschafter*innenvertrag)
    Die Satzung einer AG muss folgende Angaben enthalten:
    • Firma (Bezeichnung des Unternehmens mit Rechtsformzusatz)
    • Sitz der Gesellschaft (Sitz des Unternehmens, der Geschäftsleitung oder der Verwaltung)
    • Gegenstand des Unternehmens (=Art der Geschäftstätigkeit, insbesondere Art der Erzeugnisse und Dienstleistungen, die produziert/gehandelt werden)
    • Höhe des Grundkapitals
    • Nennbetrag und Zahl der Aktien (Nennbetrag mind. 1 €)
    • Gattung der Aktien (Stamm-/Vorzugsaktien)
    • Art der Aktienausstellung (Inhaber-/Namensaktien)
    • Zahl der Vorstandsmitglieder
    • Form der Bekanntmachungen.
  2. Notarielle Protokollierung und Beglaubigung
    Die Feststellung der Satzung wird von einem Notariat protokolliert und von diesem beglaubigt.
  3. Aufbringung des Grundkapitals
    Das Grundkapital zur Gründung einer AG beträgt mindestens 50.000 €. Dies ist durch die Gründer*innen in Form von Bar- oder Sacheinlagen aufzubringen. Hierfür erhalten sie Anteilsscheine (Aktien). Die Übergabe der Aktien wird notariell protokolliert.
  4. Bestellung der Organe
    Für das erste Geschäftsjahr der Gesellschaft muss zunächst ein Aufsichtsrat sowie ein*e Abschlussprüfer*in bestellt werden. Diese Bestellungen werden notariell beurkundet. Der Vorstand kann formlos vom Aufsichtsrat bestellt werden.
  5. Gründungsbericht und Prüfbericht erstellen
    Die Gründer*innen der AG müssen einen schriftlichen Bericht über den Gründungsvorgang der Gesellschaft erstellen, der von Vorstand und Aufsichtsrat geprüft wird. Unter bestimmten Umständen ist ein*e externe*r Prüfer*in hinzuzuziehen, die/der einen gesonderten Prüfbericht erstellt.
  6. Eintrag in das Handelsregister
    Erst mit der Eintragung ins Handelsregister entsteht die Aktiengesellschaft als eigene juristische Person und ist damit voll geschäftsfähig. Zur schriftlichen Anmeldung beim Amtsgericht müssen alle Gründer*innen, der Vorstand und der Aufsichtsrat persönlich erscheinen. Eine Liste aller notwendigen Dokumente und Angaben finden Sie auf der Seite Checkliste Handelsregister.
  7. Prüfung durch das Amtsgericht
    Das zuständige Amtsgericht prüft die eingereichten Unterlagen auf Korrektheit und Vollständigkeit. Bei Unklarheiten wird die zuständige Industrie- und Handelskammer gutachterlich hinzugezogen. Nach erfolgreicher Prüfung erfolgt die Eintragung der AG in das Handelsregister.
  8. Veröffentlichung
    Der im Handelsregister eingetragene Text wird für die Gesellschaft kostenpflichtig im Bundesanzeiger und mindestens einer weiteren Tageszeitung veröffentlicht.

Neben diesen Rechtsformen gibt es noch Mischformen, auf die wir an dieser Stelle nicht eingehen.

Niederlassung
Bei der Gründung einer Niederlassung müssen Sie entscheiden, ob diese selbstständig oder unselbstständig vom Mutter-Unternehmen organisiert ist.

Niederlassung

Wenn Sie an einem anderen Standort tätig sein möchten, müssen Sie nicht unbedingt ein neues Unternehmen gründen – Sie können auch eine Niederlassung gründen. Hierbei ist zwischen zwei grundsätzlichen Varianten zu unterscheiden:

  1. der Gründung einer selbstständigen Zweigniederlassung oder
  2. einer unselbstständigen Zweigniederlassung (auch Betriebsstätte)

Der zentrale Unterschied zwischen der selbstständigen und der unselbstständigen Niederlassung besteht im Grad der Abhängigkeit vom Mutterunternehmen. Während die Betriebsstätte in jeder Beziehung vollkommen vom Hauptunternehmen abhängig ist, verfügt die selbstständige Zweigniederlassung über eine gewisse Unabhängigkeit (vgl. § 13 ff. HGB). Auch kann eine selbstständige Zweigniederlassung ausschließlich von einem kaufmännisch geführten Unternehmen gegründet werden. Kleingewerbliche Unternehmen und GbR-Unternehmen können lediglich eine Betriebsstätte gründen.

Eine selbstständige Zweigniederlassung ist gekennzeichnet durch eine gewisse Selbstständigkeit gegenüber der Hauptunternehmung. Diese Selbstständigkeit drückt sich insbesondere in den folgenden Punkten aus:

  • eigene Leitung
    Es gibt eine Niederlassungsleitung, die die Zweigniederlassung selbstständig im Geschäftsverkehr vertritt
  • eigene Kapitalausstattung
    Die Zweigstelle verfügt über eigenes Betriebskapital. Eine Mindestsumme ist jedoch nicht festgelegt.
  • eigenständige Buchführung und Bilanzierung
    Die Zweigstelle führt eigene Bücher über die Geschäftsvorfälle und erstellt eine eigenständige Jahresbilanz.

Die Zweigniederlassung bleibt jedoch, trotz ihrer Eigenständigkeit, Teil des Hauptunternehmens und stellt keine eigene juristische Person dar. Ihre innere Verfassung und ihre geschäftlichen Beziehungen beruhen auf der rechtlichen Grundlage der Hauptunternehmung. Handelt es sich bei der Hauptunternehmung um ein ausländisches Unternehmen, gilt für die Geschäftsbeziehungen der in Deutschland ansässigen Zweigniederlassung das deutsche Recht.

Eine selbstständige Zweigniederlassung muss in das Handelsregister des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sie ansässig ist, eingetragen werden. Die hierfür notwendigen Angaben und Dokumente finden Sie auf der Checkliste Handelsregister.

In der Firma (= Unternehmensname) der Zweigniederlassung muss die exakte Bezeichnung der Hauptunternehmung inklusive Rechtsformzusatz unverändert enthalten sein. Ein Zusatz, etwa „Niederlassung Bornheim“ ist erlaubt.

Eine selbstständige Zweigniederlassung muss ihre Tätigkeit ferner bei der Gewerbemeldestelle des Ortes, an dem sie ihren Sitz hat, anmelden.

Eine Betriebsstätte weist keinerlei Eigenständigkeit von der Hauptunternehmung auf. Sie hat keine eigene Kapitalausstattung, tritt nicht selbstständig im Geschäftsverkehr auf, hat keine eigene Buchführung. Sie ist lediglich räumlich, aber in keinster Weise organisatorisch von der Hauptunternehmung getrennt.

Eine Betriebsstätte wird nicht in das Handelsregister eingetragen, sie muss lediglich bei der Gewerbemeldestelle, in deren Bezirk sie angesiedelt ist, angemeldet werden.

Für ausländische Unternehmen ist vor allem die Frage der steuerlichen Veranlagung in Deutschland gegründeter Zweigniederlassungen wichtig. Grundsätzlich gilt: die wirtschaftlichen Erträge und Umsätze der Zweigstelle müssen in Deutschland versteuert werden.

Die Grundlage für die Ertragssteuern (Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer) ist die Rechtsform der Hauptunternehmung, das heißt ob es sich um eine Personengesellschaft oder um eine Kapitalgesellschaft handelt (hierzu siehe Rechtsformen).

Um zu vermeiden, dass ausländische Unternehmen sowohl in Deutschland als auch in ihrem Heimatland, das heißt doppelt,besteuert werden, hat die Bundesrepublik Deutschland mit vielen Staaten sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. Die genauen Regelungen sind jedoch sehr unterschiedlich und werden deshalb hier nicht weiter ausgeführt. Informationen und Antragsformulare finden Sie auf den Internet-Seiten des Bundeszentralamtes für Steuern.

Weiterhin müssen Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen in Deutschland Umsatzsteuer und Gewerbesteuer zahlen.

RechtsformEinzelkaufmännisches UnternehmenGbR / OHGKGGmbHAG
RechtsgrundlagenBGB, bei Eintragung in das Handelsregister HGB§§ 705-740 BGB, OHG: zusätzlich §§ 105-160 HGB)§§ 161-171a HGB und §§ 705-740 BGBGmbH-GesetzAktiengesetz
UnternehmensformEin-Personen-GesellschaftPersonengesellschaftPersonengesellschaftKapitalgesellschaftKapitalgesellschaft
Gründungskapital / Einlage25.000 €50.000 €
HaftungUnternehmer haftet mit seinem gesamten PrivatvermögenGesamthandvermögen: Alle Gesellschafter haften mit ihrem gesamten privaten Vermögen für alle Verbindlichkeiten der GesellschaftKomplementäre haften uneingeschränkt, Kommanditisten nur in Höhe ihrer EinlagenHaftung der Gesellschaft ist auf das Stammkapital beschränkt, d.h. die Gesellschafter haften nur in Höhe ihrer Einlagen. Die Gesellschaft haftet mit ihrem gesamten Firmenvermögen.Haftung der Gesellschaft ist auf das Stammkapital beschränkt, d.h. die Gesellschafter haften nur in Höhe ihrer Einlagen (Aktien).
LeitungInhaberJeder Gesellschafter, sofern nicht vertraglich anders geregeltKomplementär(e)GeschäftsführerVorstand
VorteileKreditwürdigkeit durch persönliche Haftung.Kreditwürdigkeit durch persönliche Haftung.Kreditwürdigkeit durch persönliche Haftung.Trennung Privat- und Gesellschaftsvermögen.Trennung Privat- und Gesellschaftsvermögen.
Geringe Gründungsformalitäten und –kosten.Verrechnung von Verlusten mit anderen Einkommensquellen möglich.Verrechnung von Verlusten mit anderen Einkommensquellen möglich.Begrenzte Haftung.Erleichterte AG-Gründung durch die sog. „Kleine AG“.
Entscheidungsbefugnisse beim Inhaber.Sacheinlagen zur Gründung möglich.
Verrechnung von Verlusten mit anderen Einkommensquellen möglich.Geschäftsführer muss nicht Gründer sein.
Geschäftsführergehalt ist Betriebsausgabe.
NachteileHaftung des Eigentümers mit Privatvermögen.Haftung der Gesellschafter für Gesamtverbindlichkeiten mit privatem VermögenHaftung der Komplementäre für Gesamtverbindlichkeiten mit privatem VermögenHoher Gründungsaufwand.Höherer Gründungsaufwand als GmbH.
Geringe soziale Absicherung.Stammkapital.Stammkapital.
Gesetzliche Rechnungslegungs- und Publizitätspflichten.Gesetzliche Rechnungslegungs- und Publizitätspflichten.
Kreditwürdigkeit durch Haftungsbeschränkung begrenzt.Kein unmittelbarer Einfluss der Aktionäre .

Die Tabelle „Rechtsformen im Vergleich“ finden sie hier als pdf – diese Version eignet sich auch für den Ausdruck.

Welche Rechtsform für Ihr Unternehmen die „Beste“ ist, lässt sich hier nicht beantworten. Aber – Sie finden hier eine Reihe wichtiger Fragen, die Ihnen helfen werden, Ihre eigene Situation beziehungsweise die Ihres Unternehmens zu analysieren. So erhalten Sie eine erste Orientierung und können die Entscheidung detaillierter mit Ihrer Unternehmens- oder Steuerberatung diskutieren.

Falls ja, wählen Sie eine Rechtsform, die dies ermöglicht.

Dies spricht für eine Kapitalgesellschaft, da die Gesellschafter*innen lediglich mit ihrem eingebrachten Kapital, nicht jedoch mit ihrem privaten Vermögen haften.

Während die Gründung eines Einzelkaufmanns in der Regel recht günstig ist, müssen Sie für die Gründung einer Kapitalgesellschaft zunächst das Mindestkapital aufbringen (GmbH: 25.000 €, AG: 50.000 €). Hinzu kommen je nach Rechtsform und Unternehmensstruktur Gebühren für Anmeldungen und Honorare für Notar, Rechtsanwälte, Unternehmensberater*innen und mehr.

Insbesondere Aktiengesellschaften unterliegen einer Publizitätspflicht, das heißt sie sind verpflichtet, der Öffentlichkeit bestimmte unternehmens- und geschäftsbezogene Daten zur Verfügung zu stellen. Welche Daten dies sind, ist abhängig von den Regelungen der jeweiligen Börse, an der die Aktien gehandelt werden. Aber auch der Eintrag in das öffentliche Handelsregister gewährt Einblick in das Unternehmen – beispielsweise die Zusammensetzung der Gesellschafter*innen und das eingebrachte Stammkapital.

Sicherlich für viele Unternehmen ein zentraler Faktor. Unternehmen verschiedener Rechtsformen unterliegen unterschiedlichen steuerlichen Regelungen und haben auch unterschiedliche Möglichkeiten, die Höhe der eigenen Steuerschuld zu beeinflussen. Wie bereits erwähnt, sollten Sie dieses Thema unbedingt mit einer kompetenten Steuerberatung diskutieren.

Die Gründung einer Einzelunternehmung kann unter Umständen mit dem geringsten Aufwand behaftet sein, wohingegen die Gründung einer Aktiengesellschaft wahrscheinlich das umfangreichste Verfahren nach sich zieht. Aber: die Formalitäten sind ebenso abhängig von den spezifischen Verhältnissen Ihres Unternehmens, beispielsweise der Anzahl der Gesellschafter*innen und der Komplexität des Gesellschafter*innenvertrages.

Wenn Sie Kaufmann/Kauffrau im Sinne des Handelsgesetzbuches sind oder der Umsatz Ihres Unternehmens eine bestimmte Größenordnung überschreitet, sind Sie zu einer sogenannten ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet.

Ein Restaurant als Aktiengesellschaft? Das klingt nicht besonders plausibel. Die gewählte Rechtsform sollte zur Tätigkeit Ihres Unternehmens passen.

Die Wahl der Rechtsform und die Formulierung des Gesellschafter*innenvertrags gibt Ihnen die Möglichkeit, die Mitspracherechte von Investor*innen oder Anteilseigner*innen festzulegen.

  • Informieren Sie sich zunächst über die unterschiedlichen Rechtsformen, die für Ihr Unternehmen in Frage kommen.
  • Konsultieren Sie eine Steuerberatung/Unternehmensberatung, bevor Sie sich endgültig für eine Rechtsform entscheiden.
  • Sofern Sie keine Einzelunternehmung gründen, sondern eine Gesellschaft, bereiten Sie den Gesellschafter*innenvertrag vor. Die Hilfe einer Rechtsanwaltskanzlei hierbei ist zu empfehlen.
  • Prüfen Sie die Voraussetzungen zur Gründung. Benötigen Sie eine Mindestkapitalausstattung, ist eine besondere Genehmigung für Ihre unternehmerische Tätigkeit notwendig?
  • Suchen Sie sich ein Notariat Ihres Vertrauens, bei dem Sie den Gesellschafter*innenvertrag aufsetzen. Mit Unterzeichnung des Vertrages ist Ihr Unternehmen gegründet.
  • Kapitalgesellschaften gelten erst mit erfolgter Eintragung in das Handelsregister als offiziell gegründet und damit voll geschäftsfähig.

Sie haben bereits ein Unternehmen und denken, das Thema Unternehmensgründung interessiert Sie gar nicht? Falsch – auch bestehende Unternehmen müssen bei der Ansiedlung an einem neuen Standort über die organisatorische Form nachdenken.

Grundsätzlich haben Sie zwei Möglichkeiten, Ihr Unternehmen in Bornheim anzusiedeln:

  • Sie gründen eine (Zweig-) Niederlassung Ihres bestehenden Unternehmens am Standort Bornheim oder
  • Sie gründen ein neues Unternehmen mit eigener Rechtsform.

Hinweis für ausländische Unternehmen:
Der Aufwand zur Gründung eines neuen Unternehmens ist sicherlich größer als bei Gründung einer Niederlassung. Bedenken Sie aber: bei Gründung einer Niederlassung sind Sie als ausländisches Unternehmen in Deutschland tätig – dies verursacht später im Geschäftsbetrieb einen deutlich erhöhten Aufwand, beispielsweise bei der Besteuerung oder der Klärung rechtlicher Regelungen.

Bevor Sie sich entscheiden:
Die Wahl einer Rechtsform hat weitreichende Konsequenzen. Sie müssen bestimmte rechtliche Regelungen beachten, übernehmen gegebenenfalls persönliche Haftung, unterliegen unterschiedlichen Steuergrundlagen. An dieser Stelle können wir nur einen grundlegenden Überblick geben – die letztendliche Entscheidung sollten Sie nicht ohne eine professionelle und persönliche Beratung treffen.

Bei Gründung eines Unternehmens oder einer Niederlassung sollten Sie auch über einen ausreichenden Versicherungsschutz nachdenken. Welche Versicherungen für Sie sinnvoll sind, hängt zu sehr von der spezifischen Situation Ihres Unternehmens ab, als dass sich eine allgemeingültige Empfehlung geben lässt. Hier finden Sie deshalb zunächst eine Auflistung der wichtigsten Versicherungsarten:

  • Betriebs-Haftpflichtversicherung
    Kommt für Schäden gegenüber Dritten auf;
  • Produkt-Haftpflichtversicherung
    Tritt ein, wenn Dritte Schäden durch gelieferte Produkte erleiden;
  • Kreditversicherung
    Absicherung ausstehender Zahlungen von Schuldnern (beispielsweise bei Insolvenz des Schuldners);
  • Einbruch-Diebstahl-Versicherung
    Erstattet Schäden durch Diebstahl, Raub oder Vandalismus;
  • Betriebs-Unterbrechungsversicherung
    Bei Unterbrechungen des betrieblichen Ablaufs durch Feuer, Maschinen-, EDV- oder Telefonausfall erstattet die Versicherung die Kosten für den laufenden Betrieb (Miete, Gehälter und vieles mehr).

Neben den hier aufgezählten gibt es eine ganze Reihe weiterer Versicherungsarten. Wir empfehlen Ihnen ein persönliches Gespräch mit einer Versicherung, um Ihren individuellen Bedarf zu klären.

Der Deutsche Versicherungs-Schutzverband bietet Versicherungsanalysen zur Klärung Ihres individuellen Versicherungsbedarfs.

Sie benötigen Unterstützung bei der Gründung Ihres Unternehmens oder Ihrer Niederlassung? Für Unternehmen, die sich in Bornheim ansiedeln möchten, vermitteln wir Ihnen gerne kompetente Ansprechpartner*innen beziehungsweise stellen den Erstkontakt zu den jeweiligen öffentlichen Beratungsstellen zum Thema Unternehmensgründung her.

Wirtschaftsförderung Bornheim

Damit von Anfang an alles stimmt, bietet die Bornheimer Wirtschaftsförderung eine kostenlose „Existenzgründer-Beratung“ an. In Einzelgesprächen geht es unter anderem um die Formalitäten der Gründung, Geschäftsidee und Businessplan, Unternehmens- und Rechtsform, Förderkredite und Finanzierung sowie eine spätere Erweiterung. Natürlich ist auch Raum für alle individuellen Fragen.

STARTERCENTER Bonn/Rhein-Sieg
Das STARTERCENTER Bonn/Rhein-Sieg ist ein Zusammenschluss von acht öffentlichen Partner*innen in der Region Bonn/Rhein-Sieg. Es unterstützt und berät Existenzgründer*innen (kostenlose Hotline-Nummer: 0800 000 7386).

Interessenten können jederzeit auch vor Ort einen persönlichen Beratungstermin vereinbaren, unter anderem bei folgenden Stellen:

Rhein-Sieg-Kreis
Referat Wirtschaftsförderung und strategische Kreisentwicklung des Rhein-Sieg-Kreises
Frau Regina Rosenstock
Kaiser-Wilhelm-Platz 1
53721 Siegburg

Tel. 02241 – 13 – 23 37
Fax 02241 – 13 – 31 16
E-Mail: regina.rosenstock@rhein-sieg-kreis.de

Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg
Referat Existenzgründung und Unternehmensführung
Bonner Talweg 17
53113 Bonn

Handwerkskammer zu Köln
Servicecenter der Unternehmensberatung

Godesberger Allee 105 -107
53175 Bonn