Sebastian Römer

Stadt Bornheim - Fachbereich 11.2 - Wirtschafts-, Tourismus- und Kulturförderung, Ehrenamt, Partnerschaften, Stadtarchiv

Telefon: 02222 945 - 339

E-Mail: sebastian.roemer@stadt-bornheim.de

Paul Corrales Braun

Telefon: 02222 945 - 225

E-Mail: corrales@wfg-bornheim.de

Handelsregister

Rechtsfolgen – Welche rechtlichen Konsequenzen hat die Eintragung?  
Behörde – Welche Behörde ist für die Eintragung in das Handelsregister zuständig?
Checkliste – Welche Schritte sind zu tun?
Beratung – Wer kann weiterhelfen?
Links – Wo gibt es mehr Informationen im Internet?

Im Handelsregister werden alle kaufmännisch geführten Unternehmen verzeichnet. Das Register wird am lokal zuständigen Amtsgericht geführt. Das Handelsregister ist öffentlich und kann von jedermann kostenlos eingesehen werden. Durch die Offenlegung der rechtlichen Verhältnisse des Unternehmens dient das Handelsregister der Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr, d.h. die eingetragenen Tatbestände des Unternehmens besitzen Rechtsgültigkeit.

Bedeutsam ist die Eintragung, da hierdurch die Rechtsgrundlage der Unternehmenstätigkeit bestimmt wird: ins Handelsregister eingetragene Unternehmen unterliegen dem Handelsgesetzbuch (HGB) und nicht mehr dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Einzelheiten hierzu finden Sie unter Rechtsfolgen.

Ob Ihr Unternehmen in das Handelsregister eingetragen werden muss, ist von der Rechtsform Ihres Unternehmens sowie dem Umfang und der Art des Geschäftsbetriebs (s. unten) abhängig:

  • Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, GmbH & Co. KG) sind auf jeden Fall nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen und werden somit immer in das Handelsregister eingetragen.
  • Einzelkaufleute und Personengesellschaften werden in das Handelsregister eingetragen, wenn ihr Unternehmen einen, in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§1, HBG). Offene Handelsgesellschaften (OHG) und Kommanditgesellschaften (KG) sind immer in das Handelsregister einzutragen.

Nicht eingetragen werden:

  • Angehörige der freien Berufe (Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Architekten)
  • Land- und forstwirtschaftliche Betriebe
  • Künstlerische und wissenschaftliche Tätigkeiten

Die Eintragungspflicht für Einzelunternehmen und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) ist im Einzelfall zu prüfen. Diese Prüfung erfolgt durch das Registergericht i.d.R. unter Hinzuziehung der lokalen Industrie- und Handelskammer (IHK). Die Kriterien, ob Ihr Unternehmen kaufmännisch geführt und in das Register eingetragen werden muss, sind im wesentlichen:

  • Jahresumsatz
  • Höhe des eingesetzten Kapitals
  • Art und Anzahl der Geschäftsvorgänge
  • Kreditgeschehen
  • Anzahl der Mitarbeiter

Wird bei einer GbR festgestellt, dass sie handelsregisterpflichtig ist, wird sie automatisch zur oHG und muss entsprechend umfirmieren. Eine Einzelunternehmung, die in das Handelsregister eingetragen wird, erhält den Zusatz *eingetragener Kaufmann* (e.K. oder e.Kfm.).

Hinweis: Sie sollten sich frühzeitig mit der zuständigen IHK in Verbindung setzen, um zu klären, ob Ihre unternehmerische Tätigkeit eine Eintragung in das Handelsregister erfordert.

Welche Angaben und Unterlagen Sie für die Eintragung in das Handelsregister benötigen, ist abhängig von der Rechtsform Ihres Unternehmens und ob es sich um ein deutsches oder ein ausländisches Unternehmen handelt. Detaillierte Informationen finden Sie auf der Checkliste Handelsregister.

Die Eintragung Ihres Unternehmens hat einige weitreichende rechtliche Folgen für Ihre unternehmerische Tätigkeit: Sie sind als Kaufmann tätig unterliegen nicht mehr den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, sondern denen des Handelsgesetzbuches. Hier finden Sie eine kurze Darstellung der wichtigsten Dinge, die Sie beachten müssen.

Als Kaufmann führen Sie ihr Unternehmen unter einer Firma (=Name des Unternehmens). Sie können diesen Namen frei wählen, müssen jedoch vier Dinge beachten:

  1. Die Firmierung muss einen Zusatz enthalten, der über die Rechtsform des Unternehmens Auskunft gibt.
  2. Der Firmenname darf nicht irreführend sein, d.h. Sie können sich nicht etwa *Meier Möbelhandlung GmbH* nennen, wenn Sie gar nicht mit Möbeln handeln.
  3. Die Firmierung muss Unterscheidungskraft besitzen, d.h. es darf keine Verwechslungsgefahr mit weiteren örtlich ansässigen Unternehmen bestehen.
  4. Verletzen Sie nicht die geschützten Namens- oder Markenrechte anderer Unternehmen.

Als Kaufmann können Sie Prokura erteilen, d.h. eine Person bevollmächtigen, die im Namen des Unternehmens handelt und dieses rechtskräftig vertritt. Die Erteilung einer Prokura muss in das Handelsregister eingetragen werden.

Das Handelsgesetzbuch betrachtet den Kaufmann gewissermassen als *Profi* im Geschäftsleben und erlegt ihm erweiterte Pflichten im geschäftlichen Umgang auf. Hier einige Beispiele:

  • Schweigen auf Angebote Ein Kaufmann ist verpflichtet, auf geschäftliche Angebote zu reagieren. Tut er dies nicht, gilt das Angebot als angenommen.
  • Bestätigungsschreiben Haben Sie mit einem Geschäftspartner über Vertragskonditionen verhandelt und sendet dieser Ihnen eine schriftliche Zusammenfassung, müssen Sie diesem Schreiben ausdrücklich widersprechen, wenn Sie nicht mit den Inhalten einverstanden sind. Tun Sie dies nicht, gilt der Vertrag von Ihrer Seite als angenommen.
  • Vergütung ohne Vereinbarung Bei Kaufleuten geht das Gesetz davon aus, dass sie Leistungen generell gegen Entgelt erbringen. D.h. auch ohne eine ausdrückliche Vereinbarung kann der Kaufmann ein marktübliches Entgelt für seine Leistungen verlangen.
  • Sorgfaltspflicht Der Kaufmann ist nach dem HGB zu einer erhöhten Sorgfalt bei geschäftlichen Vorgängen verpflichtet. Dies heißt bspw. dass Geschäftsbriefe aufbewahrt werden, Unterschriften geprüft werden etc.
  • Angaben auf Geschäftsbriefen Auf Ihrer geschäftlichen Korrespondenz müssen folgende Angaben gemacht werden: die vollständige Firmenbezeichnung (lt. Handelsregister) einschließlich Rechtsformzusatz, Firmensitz, Registergericht und Handelsregisternummer. Eine GmbH muss zusätzlich alle Geschäftsführer namentlich nennen (davon mind. einen mit Vornamen)

Der Kaufmann hat die Pflicht, genaue Aufzeichnungen über alle Geschäftsvorfälle zu machen und seine Bücher so zu führen, dass sie von sachkundigen Dritten (Wirtschaftsprüfer) nachvollzogen werden können. Hierzu gehört insbesondere:

  • Die Buchführungspflicht (§ 238 HGB). Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung nachvollziehen lassen, wozu auch die Pflicht gehört, Kopien sämtlicher Handelsbriefe zurückzuhalten.
  • Die Inventarpflicht (§ 240 HGB). Zu Beginn der Geschäftstätigkeit und zum Ende jedes Geschäftsjahres ist eine Inventur durchzuführen, bei der ein Verzeichnis aller Vermögensgegenstände und Schulden mit Angabe ihrer Werte anzulegen ist.
  • Die Pflicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses (§ 242 HGB). Zu Beginn der Geschäftstätigkeit und zum Ende jedes Geschäftsjahres ist eine Bilanz aufzustellen, aus der sich das Verhältnis des Vermögens und der Schulden des Kaufmanns ergibt.
  • Die Aufbewahrungspflicht (§ 257 Abs. 1 HGB). Der Kaufmann hat die Pflicht, Handelsbücher, Inventare und Jahresabschlüsse mindestens 10 Jahre, die Handelsbriefe mindestens 6 Jahre lang aufzubewahren.

Die Eintragung eines Unternehmens in das Handelsregister erfolgt beim lokal zuständigen Amtsgericht:

Amtsgericht Bonn
Wilhelmstr. 23
D-53111 Bonn

Telefon: +49 (0)228 702-0
Fax: +49 (0)228 702-2908

Postanschrift: 53105 Bonn

In der Regel konsultiert das Amtsgericht die lokale Industrie- und Handelskammer bei Unklarheiten:

Industrie und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg
Bonner Talweg 17
D-53113 Bonn

Telefon: +49 (0228) 22 84 0
Fax: +49 (0228) 22 84 170

Internet: http://www.ihk-bonn.de
Email: info@bonn.ihk.de

Öffnungszeiten: Mo.-Do. 7.45 Uhr – 17.00 Uhr, Fr. 7.45 Uhr – 15 Uhr

Prüfen Sie zunächst, ob eine Eintragung in das Handelsregister für Ihr Unternehmen notwendig ist; Hilfestellung bietet Ihnen die IHK. Falls nicht, überlegen Sie, ob eine freiwillige Eintragung für Sie in Betracht kommt.

Überlegen Sie sich, unter welcher Firmierung (Unternehmensbezeichnung) Sie tätig sein möchten. Kontaktieren Sie die IHK, um die Zulässigkeit des Namens zu überprüfen.

Für den Eintrag Ihres Unternehmens in das Handelsregister ist i.d.R. die notarielle Beglaubigung einer Reihe von Dokumenten notwendig. So muss auf jeden Fall der Antrag auf Eintragung ins Handelsregister notariell beglaubigt werden. Suchen Sie daher vor Eintragung Ihres Unternehmens einen Notar Ihres Vertrauens auf.

Rechtsform
Angaben / Dokumente

Personengesellschaften (Abteilung A, Handelsregister)

Einzelkaufmann

Angaben

  • Firmenname und Rechtsform
  • Sitz / Niederlassung
  • Name, Vorname, Geburtsdatum u. Wohnort des Kaufmanns
  • Geschäftszweig
  • Erteilung von Prokura

Dokumente

  • Notariell beglaubigte Namensunterschrift

oHG

Angaben

  • Firmenname und Rechtsform
  • Zeitpunkt des Beginns der Gesellschaft
  • Sitz / Niederlassung
  • Name, Vorname, Geburtsdatum u. Wohnort jedes Gesellschafters
  • Geschäftszweig
  • Erteilung von Prokura

Dokumente

  • Notariell beglaubigte Namensunterschrift der vertretungsberechtigten Gesellschafter

KG

Anmeldung durch alle Gesellschafter beim Registergericht

Angaben

  • Firmenname und Rechtsform
  • Zeitpunkt des Beginns der Gesellschaft
  • Sitz / Niederlassung
  • Name, Vorname, Geburtsdatum u. Wohnort jedes Gesellschafters
  • Name, Vorname, Geburtsdatum u. Wohnort der Kommanditisten
  • Betrag der Einlage jedes Kommanditisten
  • Geschäftszweig
  • Erteilung von Prokura

Dokumente

  • Notariell beglaubigte Namensunterschrift der vertretungsberechtigten Gesellschafter

Kapitalgesellschaften (Abteilung B, Handelsregister)

GmbH

Anmeldung durch (alle) Geschätsführer

Angaben

  • Firmenname
  • Sitz der Gesellschaft
  • Gegenstand des Unternehmens
  • Höhe des Stammkapitals
  • Datum des Gesellschaftervertrages
  • Personalien der Geschäftsführer und Vertretungsbefugnis für das Unternehmen

Dokumente

  • Gesellschaftsvertrag
  • Liste der Gesellschafter mit Namen und Anschrift sowie der Höhe der eingebrachten Stammeinlage
  • Versicherung, dass die Stammeinlagen zur freien Verfügung des Geschäftsführers stehen
  • Versicherung des Geschäftsführers, dass seiner Tätigkeit keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen
  • Bei Sacheinlagen: Sachgründungsbericht

AG

Anmeldung durch alle Gründer, die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates

Angaben

  • Unterschrift der Vorstandsmitglieder wird beim Registergericht hinterlegt
  • Firmenname
  • Sitz der Gesellschaft
  • Gegenstand des Unternehmens
  • Höhe des Grundkapitals
  • Datum der Feststellung der Satzung
  • Falls festgelegt: Dauer der Gesellschaft
  • Personalien der Vorstandsmitglieder und ihre Vertretungsbefugnis

Dokumente

  • Satzung der Gesellschaft
  • Urkunde über die Feststellung der Satzung und Übernahme der Aktien
  • Urkunden über die Bestellung von Vorstand und Aufsichtsrat
  • Gründungsbericht
  • Prüfungsberichte des Vorstands, des Aufsichtsrates und des Gründungsprüfers
  • Erklärung, dass auf jede Aktie der eingeforderte Betrag eingezahlt ist und dem Vorstand zur freien Verfügung steht
  • Versicherung der Vorstandsmitglieder, dass ihrer Tätigkeit keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen
  • Bei Sacheinlagen: Nachweis, dass diese vollständig eingebracht sind

Zweigniederlassungen inländischer Unternehmen

oHG, KG

Anmeldung der Zweigniederlassung beim Registergericht der Hauptniederlassung

Angaben: wie für die Muttergesellschaft

GmbH

Eintragung der Niederlassung erfolgt durch die Geschäftsführer beim Gericht der Niederlassung

Angaben: wie für die Muttergesellschaft

Dokumente

  • Gesellschaftervertrag
  • Liste der Gesellschafter

AG

Eintragung beim Gericht der Hauptniederlassung durch den Vorstand

Angaben: wie für die Muttergesellschaft

Dokumente:

  • notariell beglaubigte Abschrift der Gesellschaftssatzung

Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen

(Da die Rechtsformen von Unternehmen in anderen Staaten teilweise erheblich vom deutschen System abweichen, können in Einzelfällen besondere Dokumente notwendig sein. Erkundigen Sie sich daher vorab bei der deutschen Auslandshandelskammer in Ihrem Land oder der deutschen konsularischen Vertretung.)

Personengesellschaften

Die Zweigniederlassung einer ausländischen Personengesellschaft muss am zuständigen Gericht der Zweigniederlassung angemeldet werden. Dabei müssen die gleichen Angaben und Dokumente eingericht werden, wie bei inländischen Unternehmen.

GmbH

Die Anmeldung der Niederlassung einer ausländischen GmbH erfolgt durch den Geschäftsführer in Begleitung eines Notars. Sie erfolgt bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Zweigniederlassung ihren Sitz haben wird.

Angaben:

  1. Zur Muttergesellschaft
    • Handelsregister (sofern vorhanden)
    • Rechtsform der Gesellschaft
    • Firma und Sitz der Gesellschaft
    • Gegenstand des Unternehmens
    • Höhe des Stammkapitals
    • Datum des Gesellschaftervertrages
    • Personalien der Geschäftsführer und ihre Vertretungsbefugnisse
    • Befristung der Gesellschaft
  2. Zur Zweigniederlassung
    • Firma, falls abweichend von der Muttergesellschaft
    • Anschrift der Niederlassung
    • Gegenstand der Tätigkeit
    • Höhe des Stammkapitals
    • Datum des Gesellschaftervertrags
    • Personalien der Geschäftsführer und Umfang der Vertretungsbefugnis
    • Befristung der Gesellschaft

Dokumente:

  • Nachweis über das Bestehen der Muttergesellschaft (i.d.R. beglaubigter Auszug des Handelsregistereintrags)
  • notariell beglaubigte Kopie des Gesellschaftervertrages und beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache
  • notariell beglaubigte Unterschriften der Geschäftsführer

AG

Die Anmeldung der Niederlassung einer ausländischen AG erfolgt durch den Vorstand in Begleitung eines Notars. Sie erfolgt bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Zweignierlassung ihren Sitz haben wird.

Angaben:

  1. Zur Muttergesellschaft
    • Handelsregister (sofern vorhanden)
    • Rechtsform der Gesellschaft
    • Firma und Sitz der Gesellschaft
    • Gegenstand des Unternehmens
    • Höhe des Stammkapitals und Zerlegung in Aktien
    • Art der Aktien
    • Zahl der Vorstandsmitglieder
    • Zusammensetzung des Vorstands
    • Form der Bekanntmachung der Gesellschaft
  2. Zur Zweigniederlassung
    • Firma, falls abweichend von der Muttergesellschaft
    • Anschrift der Niederlassung
    • Gegenstand der Tätigkeit
    • Höhe des Stammkapitals
    • Datum des Gesellschaftervertrags
    • Personalien des Vorstands und Umfang der Vertretungsbefugnis
    • Befristung der Gesellschaft

Dokumente:

  • Nachweis über das Bestehen der Muttergesellschaft (i.d.R. beglaubigter Auszug des Handelsregistereintrags)
  • notariell beglaubigte Kopie der Satzung und beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache
  • notariell beglaubigte Unterschriften des Vorstand

Für die Eintragung Ihres Unternehmens in das Handelsregister fallen eine Reihe von Kosten an: Gebühren des Registergerichts, Notarkosten, evtl. Anwaltskosten, evtl. Übersetzungskosten, Bekanntmachung.

Die Gebühren des Registergerichts richten sich grundsätzlich nach der Höhe des Geschäftswertes. In der Vergangenheit führte dies teilweise zu unverhältnismäßig hohen Belastungen der Unternehmen. Mittlerweile ist gerichtlich entschieden worden, dass diese Praxis dem europäischen Recht widerspricht und die Gebühren nicht den realen Bearbeitungsaufwand übersteigen dürfen. Die maximale Gebühr beträgt derzeit € 1.557.-. je nach Geschäftswert verringert sich diese Gebühr.

Für die Tätigkeit Ihres Notars fallen mindestens die Gebühren für die Beglaubigung der Anmeldung an. Je nach Rechtsform und den benötigten Dokumenten fallen weitere Gebühren an. Auch diese richten sich grundsätzlich nach dem Geschäftswert des Unternehmens, sind aber ebenfalls nach oben begrenzt.

Sofern Sie eine Gesellschaft in das Register eintragen möchten, ist i.d.R. vorab die Konsultation eines Rechtsanwaltes zur Ausgestaltung des Gesellschaftervertrages notwendig. Die Anwaltsgebühren sind abhängig von Umfang und Art der Beratung.

Ausländische Unternehmen müssen zusätzlich Übersetzungskosten für beizubringende Dokumente und Nachweise einkalkulieren.

Schließlich müssen Sie noch die Kosten für die Veröffentlichung (s. 6) Ihres Eintrags in der Presse berücksichtigen. Diese Kosten sind abhängig vom Umfang des Eintrags (im Wortlaut).

Der exakte Wortlaut Ihres Handelsregistereintrags muss veröffentlicht werden: im  Bundesanzeiger sowie mindestens einer weiteren Tageszeitung.

Nach erfolgter Eintragung in das Handelsregister sollten Sie beim Gericht einen Auszug Ihres Eintrags beantragen. Diesen benötigen Sie spätestens bei der Gewerbeanmeldung.

Die Eintragung eines Unternehmens in das Handelsregister wird in der Regel begleitet von einer Stellungnahme der örtlichen Industrie- und Handelskammer. Bei Fragen zum Verfahren sollten Sie sich an die Experten der IHK wenden. Bei einem konkreten Ansiedlungsvorhaben in Bornheim steht Ihnen die WFG Bornheim natürlich auch gerne zur Seite, um entsprechende Kontakte zu vermitteln.

 http://www.bundesanzeiger.de
Amtliches Organ zur Veröffentlichung von Handelsregister-Einträgen

http://www.genios.de
Datenbank zur Recherche nach Einträgen im Handelsregister (kostenpflichtig)