Sebastian Römer
Stadt Bornheim - Fachbereich 11.2 - Wirtschafts-, Tourismus- und Kulturförderung, Ehrenamt, Partnerschaften, Stadtarchiv
Telefon: 02222 945 - 339
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Stadt Bornheim - 6.1 – Bauaufsicht
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Im Handelsregister werden alle kaufmännisch geführten Unternehmen verzeichnet. Das Register wird am lokal zuständigen Amtsgericht geführt. Das Handelsregister ist öffentlich und kann von jedermann kostenlos eingesehen werden. Durch die Offenlegung der rechtlichen Verhältnisse des Unternehmens dient das Handelsregister der Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr, d.h. die eingetragenen Tatbestände des Unternehmens besitzen Rechtsgültigkeit.
Bedeutsam ist die Eintragung, da hierdurch die Rechtsgrundlage der Unternehmenstätigkeit bestimmt wird: ins Handelsregister eingetragene Unternehmen unterliegen dem Handelsgesetzbuch (HGB) und nicht mehr dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Einzelheiten hierzu finden Sie unter Rechtsfolgen.
Ob Ihr Unternehmen in das Handelsregister eingetragen werden muss, ist von der Rechtsform Ihres Unternehmens sowie dem Umfang und der Art des Geschäftsbetriebs (s. unten) abhängig:
Nicht eingetragen werden:
Die Eintragungspflicht für Einzelunternehmen und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) ist im Einzelfall zu prüfen. Diese Prüfung erfolgt durch das Registergericht i.d.R. unter Hinzuziehung der lokalen Industrie- und Handelskammer (IHK). Die Kriterien, ob Ihr Unternehmen kaufmännisch geführt und in das Register eingetragen werden muss, sind im wesentlichen:
Wird bei einer GbR festgestellt, dass sie handelsregisterpflichtig ist, wird sie automatisch zur oHG und muss entsprechend umfirmieren. Eine Einzelunternehmung, die in das Handelsregister eingetragen wird, erhält den Zusatz *eingetragener Kaufmann* (e.K. oder e.Kfm.).
Hinweis: Sie sollten sich frühzeitig mit der zuständigen IHK in Verbindung setzen, um zu klären, ob Ihre unternehmerische Tätigkeit eine Eintragung in das Handelsregister erfordert.
Welche Angaben und Unterlagen Sie für die Eintragung in das Handelsregister benötigen, ist abhängig von der Rechtsform Ihres Unternehmens und ob es sich um ein deutsches oder ein ausländisches Unternehmen handelt. Detaillierte Informationen finden Sie auf der Checkliste Handelsregister.
Die Eintragung Ihres Unternehmens hat einige weitreichende rechtliche Folgen für Ihre unternehmerische Tätigkeit: Sie sind als Kaufmann tätig unterliegen nicht mehr den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, sondern denen des Handelsgesetzbuches. Hier finden Sie eine kurze Darstellung der wichtigsten Dinge, die Sie beachten müssen.
Als Kaufmann führen Sie ihr Unternehmen unter einer Firma (=Name des Unternehmens). Sie können diesen Namen frei wählen, müssen jedoch vier Dinge beachten:
Als Kaufmann können Sie Prokura erteilen, d.h. eine Person bevollmächtigen, die im Namen des Unternehmens handelt und dieses rechtskräftig vertritt. Die Erteilung einer Prokura muss in das Handelsregister eingetragen werden.
Das Handelsgesetzbuch betrachtet den Kaufmann gewissermassen als *Profi* im Geschäftsleben und erlegt ihm erweiterte Pflichten im geschäftlichen Umgang auf. Hier einige Beispiele:
Der Kaufmann hat die Pflicht, genaue Aufzeichnungen über alle Geschäftsvorfälle zu machen und seine Bücher so zu führen, dass sie von sachkundigen Dritten (Wirtschaftsprüfer) nachvollzogen werden können. Hierzu gehört insbesondere:
Die Eintragung eines Unternehmens in das Handelsregister erfolgt beim lokal zuständigen Amtsgericht:
Amtsgericht Bonn
Wilhelmstr. 23
D-53111 Bonn
Telefon: +49 (0)228 702-0
Fax: +49 (0)228 702-2908
Postanschrift: 53105 Bonn
In der Regel konsultiert das Amtsgericht die lokale Industrie- und Handelskammer bei Unklarheiten:
Industrie und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg
Bonner Talweg 17
D-53113 Bonn
Telefon: +49 (0228) 22 84 0
Fax: +49 (0228) 22 84 170
Internet: http://www.ihk-bonn.de
Email: info@bonn.ihk.de
Öffnungszeiten: Mo.-Do. 7.45 Uhr – 17.00 Uhr, Fr. 7.45 Uhr – 15 Uhr
Prüfen Sie zunächst, ob eine Eintragung in das Handelsregister für Ihr Unternehmen notwendig ist; Hilfestellung bietet Ihnen die IHK. Falls nicht, überlegen Sie, ob eine freiwillige Eintragung für Sie in Betracht kommt.
Überlegen Sie sich, unter welcher Firmierung (Unternehmensbezeichnung) Sie tätig sein möchten. Kontaktieren Sie die IHK, um die Zulässigkeit des Namens zu überprüfen.
Für den Eintrag Ihres Unternehmens in das Handelsregister ist i.d.R. die notarielle Beglaubigung einer Reihe von Dokumenten notwendig. So muss auf jeden Fall der Antrag auf Eintragung ins Handelsregister notariell beglaubigt werden. Suchen Sie daher vor Eintragung Ihres Unternehmens einen Notar Ihres Vertrauens auf.
Personengesellschaften (Abteilung A, Handelsregister)
Einzelkaufmann
Angaben
Dokumente
oHG
Angaben
Dokumente
KG
Anmeldung durch alle Gesellschafter beim Registergericht
Angaben
Dokumente
Kapitalgesellschaften (Abteilung B, Handelsregister)
GmbH
Anmeldung durch (alle) Geschätsführer
Angaben
Dokumente
AG
Anmeldung durch alle Gründer, die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates
Angaben
Dokumente
Zweigniederlassungen inländischer Unternehmen
oHG, KG
Anmeldung der Zweigniederlassung beim Registergericht der Hauptniederlassung
Angaben: wie für die Muttergesellschaft
GmbH
Eintragung der Niederlassung erfolgt durch die Geschäftsführer beim Gericht der Niederlassung
Angaben: wie für die Muttergesellschaft
Dokumente
AG
Eintragung beim Gericht der Hauptniederlassung durch den Vorstand
Angaben: wie für die Muttergesellschaft
Dokumente:
Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen
(Da die Rechtsformen von Unternehmen in anderen Staaten teilweise erheblich vom deutschen System abweichen, können in Einzelfällen besondere Dokumente notwendig sein. Erkundigen Sie sich daher vorab bei der deutschen Auslandshandelskammer in Ihrem Land oder der deutschen konsularischen Vertretung.)
Personengesellschaften
Die Zweigniederlassung einer ausländischen Personengesellschaft muss am zuständigen Gericht der Zweigniederlassung angemeldet werden. Dabei müssen die gleichen Angaben und Dokumente eingericht werden, wie bei inländischen Unternehmen.
GmbH
Die Anmeldung der Niederlassung einer ausländischen GmbH erfolgt durch den Geschäftsführer in Begleitung eines Notars. Sie erfolgt bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Zweigniederlassung ihren Sitz haben wird.
Angaben:
Dokumente:
AG
Die Anmeldung der Niederlassung einer ausländischen AG erfolgt durch den Vorstand in Begleitung eines Notars. Sie erfolgt bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Zweignierlassung ihren Sitz haben wird.
Angaben:
Dokumente:
Für die Eintragung Ihres Unternehmens in das Handelsregister fallen eine Reihe von Kosten an: Gebühren des Registergerichts, Notarkosten, evtl. Anwaltskosten, evtl. Übersetzungskosten, Bekanntmachung.
Die Gebühren des Registergerichts richten sich grundsätzlich nach der Höhe des Geschäftswertes. In der Vergangenheit führte dies teilweise zu unverhältnismäßig hohen Belastungen der Unternehmen. Mittlerweile ist gerichtlich entschieden worden, dass diese Praxis dem europäischen Recht widerspricht und die Gebühren nicht den realen Bearbeitungsaufwand übersteigen dürfen. Die maximale Gebühr beträgt derzeit € 1.557.-. je nach Geschäftswert verringert sich diese Gebühr.
Für die Tätigkeit Ihres Notars fallen mindestens die Gebühren für die Beglaubigung der Anmeldung an. Je nach Rechtsform und den benötigten Dokumenten fallen weitere Gebühren an. Auch diese richten sich grundsätzlich nach dem Geschäftswert des Unternehmens, sind aber ebenfalls nach oben begrenzt.
Sofern Sie eine Gesellschaft in das Register eintragen möchten, ist i.d.R. vorab die Konsultation eines Rechtsanwaltes zur Ausgestaltung des Gesellschaftervertrages notwendig. Die Anwaltsgebühren sind abhängig von Umfang und Art der Beratung.
Ausländische Unternehmen müssen zusätzlich Übersetzungskosten für beizubringende Dokumente und Nachweise einkalkulieren.
Schließlich müssen Sie noch die Kosten für die Veröffentlichung (s. 6) Ihres Eintrags in der Presse berücksichtigen. Diese Kosten sind abhängig vom Umfang des Eintrags (im Wortlaut).
Der exakte Wortlaut Ihres Handelsregistereintrags muss veröffentlicht werden: im Bundesanzeiger sowie mindestens einer weiteren Tageszeitung.
Nach erfolgter Eintragung in das Handelsregister sollten Sie beim Gericht einen Auszug Ihres Eintrags beantragen. Diesen benötigen Sie spätestens bei der Gewerbeanmeldung.
Die Eintragung eines Unternehmens in das Handelsregister wird in der Regel begleitet von einer Stellungnahme der örtlichen Industrie- und Handelskammer. Bei Fragen zum Verfahren sollten Sie sich an die Experten der IHK wenden. Bei einem konkreten Ansiedlungsvorhaben in Bornheim steht Ihnen die WFG Bornheim natürlich auch gerne zur Seite, um entsprechende Kontakte zu vermitteln.
http://www.bundesanzeiger.de
Amtliches Organ zur Veröffentlichung von Handelsregister-Einträgen
http://www.genios.de
Datenbank zur Recherche nach Einträgen im Handelsregister (kostenpflichtig)